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BVerwG, 19.03.1975 - VIII C 18.73 |
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Volltextveröffentlichungen (2)
- Wolters Kluwer
Antragsfrist zur Geltendmachung eines Zurückstellungsgrundes - Zurückstellung vom Wehrdienst wegen Unentbehrlichkeit auf dem elterlichen Hof
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- VG Minden, 13.10.1972 - 5 K 1029/72
- BVerwG, 19.03.1975 - VIII C 18.73
Wird zitiert von ... (4) Neu Zitiert selbst (4)
- BVerwG, 30.10.1969 - VIII C 112.67
Zurückstellung vom Wehrdienst zwecks Weiterführung der Ausbildung - Einberufung …
Auszug aus BVerwG, 19.03.1975 - VIII C 18.73
Maßgebend für die Beurteilung, ob die Anfechtungsklage begründet ist, sind die am 2. Oktober 1972, dem Gestellungszeitpunkt, herrschenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (BVerwGE 34, 155 [158]; 37, 151 [152]). - BVerwG, 28.01.1971 - VIII C 90.70
Einberufung zum Wehrdienst - Erhebung einer Verpflichtungsklage
Auszug aus BVerwG, 19.03.1975 - VIII C 18.73
Maßgebend für die Beurteilung, ob die Anfechtungsklage begründet ist, sind die am 2. Oktober 1972, dem Gestellungszeitpunkt, herrschenden tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse (BVerwGE 34, 155 [158]; 37, 151 [152]). - BVerwG, 31.01.1973 - VIII C 117.71
Ermessenspielraum der zuständigen Behörden bei der Entscheidung der …
Auszug aus BVerwG, 19.03.1975 - VIII C 18.73
Bleibt es nach der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache dabei, daß der Einberufungsbescheid wegen Vorliegens des geltend gemachten Zurückstellungsgrundes aufgehoben wird, so wird das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, daß eine Verpflichtung der Beklagten zur Zurückstellung des Klägers, wie sie gemäß § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO ausgesprochen wurde, abgesehen von ihrer Unbestimmtheit auch aus grundsätzlichen Erwägungen rechtlich nicht möglich ist (vgl. die Urteile vom 31. Januar 1973 - BVerwG VIII C 116.71 und BVerwG VIII C 117.71 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 69]); dann kommt nur ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO in Betracht. - BVerwG, 31.01.1973 - VIII C 116.71
Auszug aus BVerwG, 19.03.1975 - VIII C 18.73
Bleibt es nach der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Sache dabei, daß der Einberufungsbescheid wegen Vorliegens des geltend gemachten Zurückstellungsgrundes aufgehoben wird, so wird das Verwaltungsgericht zu berücksichtigen haben, daß eine Verpflichtung der Beklagten zur Zurückstellung des Klägers, wie sie gemäß § 113 Abs. 4 Satz 1 VwGO ausgesprochen wurde, abgesehen von ihrer Unbestimmtheit auch aus grundsätzlichen Erwägungen rechtlich nicht möglich ist (vgl. die Urteile vom 31. Januar 1973 - BVerwG VIII C 116.71 und BVerwG VIII C 117.71 - [Buchholz 448.0 § 12 WPflG Nr. 69]); dann kommt nur ein Bescheidungsurteil nach § 113 Abs. 4 Satz 2 VwGO in Betracht.
- BVerwG, 08.11.1996 - 8 C 22.95
Zurückstellung vom Wehrdienst - Unentbehrlichkeit eines Wehrpflichtigen für den …
Für fortdauernde Zurückstellungsgründe, mit denen bereits eine Zurückstellung vom Wehrdienst erreicht worden ist, gilt die Fristvorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG a.F. nicht (vgl. Urteil vom 19. März 1975 - BVerwG VIII C 18.73 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 6 S. 1 ). - BVerwG, 14.12.1990 - 8 C 18.90
Zurückstellung vom Wehrdienst - Unentbehrlichkeit eines Wehrdienstpflichtigen für …
Denn für fortdauernde Zurückstellungsgründe, mit denen bereits eine Zurückstellung vom Wehrdienst erreicht worden ist, gilt § 20 Abs. 2 Satz 2 WPflG nicht (vgl. Urteil vom 19. März 1975 - BVerwG VIII C 18.73 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 6 S. 1 ). - BVerwG, 29.11.1979 - 8 B 50.79
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Das Bundesverwaltungsgericht hat in dem Urteil vom 19. März 1975 - BVerwG 8 C 18.73 - (Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 6) ausgesprochen, daß § 20 Abs. 2 Satz 2 des Wehrpflichtgesetzes - WPflG - für fortdauernde Zurückstellungsgründe, mit denen bereits eine Zurückstellung vom Wehrdienst erreicht worden ist, nicht gilt. - BVerwG, 28.10.1991 - 8 CB 41.91
Zulässigkeit und Begründetheit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der …
Lediglich für fortdauernde Zurückstellungsgründe, mit denen bereits eine Zurückstellung vom Wehrdienst erreicht worden ist, gilt § 20 Abs. 2 WPflG nicht (vgl. Urteil vom 19. März 1975 - BVerwG VIII C 18.73 - Buchholz 448.0 § 20 WPflG Nr. 6 S. 1 ).